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Zwischenmiete – Informationen und Tipps

Wenn eine Unterkunft nicht langfristig sondern über einen klar definierten Zeitraum vermietet werden soll, bietet sich die sogenannte Zwischenmiete als Option an. Doch Vorsicht – diese Form der Vermietung wartet mit einigen Eigenarten auf, die es zu berücksichtigen gilt.

Zwischenmiete – Was ist das überhaupt?

Unter „Zwischenmiete“ wird im Allgemeinen ein zeitlich begrenztes Mietverhältnis verstanden. Dabei legt der Vermieter einen definierten Zeitraum fest, indem das Mietobjekt an den Mieter vermietet wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums bezieht der Vermieter anschließend selbst wieder die Unterkunft. Diese Form der Vermietung findet typischerweise bei einem Wohnortwechsel des Hauptmieters statt. Ob Fortzubildende, Monteure oder Erasmusstudenten (Auslandssemester) – all diese Gruppen profitieren von der Zwischenmiete, da sie so schnell und provisionslos in aller Regel eine möblierte Monteurunterkunft beziehen können. Wer wiederum als Hauptmieter etwa für einen kurzfristigen Arbeitsplatzwechsel eine finanzielle Doppelbelastung vermeiden möchte, der kann auf die Vorteile einer Zwischenmiete zurückgreifen.

 

Zwischenmiete – Welche rechtlichen Fragen kommen da auf mich zu?

Nach §540 BGB müssen Mieter einer Unterkunft den Vermieter um Erlaubnis fragen wenn er einen Zwischenmieter sucht und einziehen lässt. Unabhängig ob nur ein Einzelzimmer oder die Wohnung komplett zur Zwischenmiete angeboten wird. Der Vermieter kann ohne Begründung eine Zwischenmiete ablehnen. Dem Mieter ist in diesem Fall jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Kündigungsfrist eingeräumt, dass selbst bei einem befristeten Mietvertrag gültig ist. Bei Einwilligung des Vermieters zur Zwischenmiete muss der Mieter wiederum in jedem Fall einen Zwischenmietvertrag aufsetzen, der im Wesentlichen einem klassischen Mietvertrag entspricht. In diesem müssen folgende Informationen enthalten sein:

  • Name und Vorname des Zwischenmieters
  • Telefonnummer bzw. mobile Telefonnummer des Zwischenmieters
  • Höhe der Zwischenmietkosten
  • Höhe der Zwischenmietnebenkosten
  • Vertragliche Vereinbarung über die Nutzung des Inventars (Inventarliste)
  • Kündigungsfrist sowie eine Hausordnung
  • AGB
  • Gegebenenfalls Vereinbarungen über ein Rauchverbot oder bestimmte Nutzungsrechte des Wohnraums
  • Die Unterschriften von Hauptmieter und Zwischenmieter

Mit diesen vertraglichen Vereinbarungen ist der Hauptmieter gegenüber dem Zwischenmieter nun in der Rolle des Untervermieters. Der „normale“ Mieter ist für den Zwischenmieter der erste Ansprechpartner

 

Untermieter? Was ist denn nun der Unterschied zwischen Untervermietung und Zwischenmiete?

Im Grunde unterscheiden sich diese Mietverhältnisse nur hinsichtlich des Zeitraums der Vermietung. Zwischenmiete ist zeitlich begrenzt, eine Untervermietung ist in aller Regel zeitlich unbegrenzt. Unterschiede können je nach spezifischer Mietsituation auch vertraglich geregelt werden.

 

Worauf muss der Hauptmieter bei der Zwischenmiete achten?

Der Hauptmieter muss bestimmte Pflichten einhalten, dazu zählen etwa Grundpflichten wie die Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Strom, Wasser und Heizung. Darüber hinaus eine Erhaltungspflicht, die eine ordnungsgemäße Erhaltung der Wohnung inklusive kleinerer Reparaturen umfasst. Außerdem zählt noch eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Zwischenmieter dazu, was etwa bedeutet, dass etwaige Störungen oder Beeinträchtigungen durch Nachbarn ausgeschlossen werden. Zuletzt gilt es noch die Gebrauchsüberlassungspflicht zu beachten, mit der dem Zwischenmieter das alleinige Nutzungsrecht der Unterkunft zugesichert wird und der Hauptmieter die die Wohnung nicht unbefugt betreten darf.

Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter der Unterkunft bei Schäden und Zahlungsrückständen. Der Hauptmieter muss sich um Schäden kümmern, die über das „gewöhnliche Abwohnen“ hinaus entstanden sein sollten. Wenn der Zwischenmieter sich weigert für selbst verursachte Schäden aufzukommen, ist es dem Vermieter und nicht dem Hauptmieter überlassen rechtliche Schritte einzuleiten. Eine vorzeitige Kündigung des Zwischenmietverhältnisses ist von Seiten des Hauptmieters ohne gegenseitige Vereinbarung nicht möglich. Der Vermieter kann nur bei fehlender Vertragsgrundlage und nicht vorhandener Befristung das Mietverhältnis ohne Begründung kündigen, allerdings mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

 

Was muss ich bei den Zwischenmietnebenkosten beachten?

Die tatsächlichen Verbrauchskosten sprich die Betriebskostenabrechnung ist dem Zwischenmieter nach der gesetzlich geltenden Abgeltungsfrist von einem Jahr in Rechnung zu stellen. Bei vertraglicher Vereinbarung sind Nachzahlungen der Betriebskosten vom Zwischenmieter zu begleichen. Der Hauptmieter ist nicht berechtigt mit einer Pauschalmiete, die eventuellen Zusatzkosten vorzeitig abzurechnen.

 

Was muss steuerlich beachtet werden?

Die Einnahmen aus der Zwischenmiete muss der Hauptmieter steuerlich geltend machen und in seiner Einkommenssteuererklärung angeben. Steuerlich wird allerdings nur ein vorhandener Gewinn aus den Einnahmen veranlagt, sprich falls ein eventueller Überschuss nach Abzug der Mietzahlung des Hauptmieters an den Vermieter vorhanden sein sollte. Sollten Sie also mit einem Zwischenmieter als Hauptmieter Gewinne erzielen, müssen diese oberhalb einer Freigrenze von 520 € innerhalb des Veranlagungszeitraums versteuert werden. Sie müssen unterhalb dieses Freibetrags auch keine Angaben in der Steuererklärung machen aber haben wiederum keine Möglichkeit Werbungskosten geltend zu machen.

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