Unterkunftspreis richtig ausweisen
Die richtige Preisangabe bei Vermietung
Der Preis ist heiß - auch bei der Vermietung an Monteure oder Handwerker. Gegenüber Ihren Gästen, ist es wichtig und geboten, die Preise der Unterkunft richtig auszuweisen? Einige Aspekte müssen dabei beachtet werden: Welchen Preis gibt man in der Werbung an? Dürfen Kosten wie Endreinigung oder Frühstücksservice mit in den Preis einfließen? Wie behandelt man die Kurtaxe? Was ist mit der Preisangabe bei Wahlleistungen oder verbrauchsabhängigen Nebenkosten? Wann spricht man von wettbewerbswidriger Preiswerbung? Was sind "ab Preise"?
Der Preis entscheidet über die Vermietung
Jeder Gast, ob Monteur oder Urlauber, möchte wissen, mit welchem Preis er für seine Übernachtung rechnen muss. Der Zimmerpreis ist deshalb richtig auszuweisen. Preisangaben dürfen nicht wettbewerbswidrig sein. Sonst droht schnell eine Abmahnung, wenn Preise nachlässig oder falsch ausgewiesen werden.
Wie bestimmt sich der Endpreis bei der Vermietung an Monteure?
Die Unterkunftspreise müssen vom Vermieter als Endpreise angegeben werden. Der Endpreis beinhaltet dabei die
- evtl. anfallende Mehrwertsteuer
- Nebenkosten, Wasser, Strom, Heizung, Gas
- sowie verbrauchsunabhängige Kosten (Bettwäsche, Handtücher, Endreinigung), sofern diese in Anspruch genommen werden
Einfluss auf den Endpreis hat, wie bereits unter der Optimale Preis beschrieben, auch der Standort, die Ausstattung und die Nachfragesituation. Generell buchen Handwerker und Monteure preiswerte Unterkünfte. Gerade dann ist es wichtig, den Preis ordentlich auszuweisen. Sie dürfen mit "ab Preisen" oder Margenpreisen "von...bis" werben. Diese Preise müssen aber ein realistisches Bild der Preisspanne vermitteln, andernfalls könnten sie unzulässig sein. In all Ihren Werbemitteln können Sie den niedrigsten und auch den höchsten Preis angeben. Beachten Sie, dass der niedrigste Preis in der Werbung nur verwendet werden darf, wenn diesem Preis ein ausreichend großes Angebot gegenübersteht. Wenn Sie über eine größere Anzahl von Zimmer verfügen, aber nur ein einziges zu diesem Preis vermieten, ist es nicht zulässig, mit der Angabe „ab X Euro“ zu werben. Verwenden Sie aber dennoch den günstigsten Preis für Ihre Werbung, können Sie mit einer Abmahnung rechnen. Formulieren Sie konkret, wenn saisonale Zuschläge berechnet werden. Geben Sie einen genauen Zeitraum und richtige Daten an. Vermeiden Sie unbedingt rein pauschale Angaben, wie z.B. in den Ferien oder bei Volksfesten. Solche Angaben sind nicht zulässig. Geben Sie Ihren Gästen detaillierte Informationen, wann der niedrige und wann der höhere Preis gilt. Achten Sie stets auf eine transparente Preisgestaltung und beachten Sie die aktuelle Gesetzeslage.
Auch für Sie als Vermieter gilt die Preisangabenverordnung (PAngV) für Beherbergungsbetriebe.
Welche Angaben müssen Sie in der Werbung beachten?
Eine detaillierte Preisliste gibt einen detaillierten Überblick! Geben Sie stets Telefonnummer oder E-Mail an, um bei evtl. Nachfragen zu informieren. Bei Werbung auf Ihrer eigenen Homepage beachten Sie die PAngV und das bestehende Wettbewerbsrecht. Bewerben Sie Ihre Unterkünfte am besten auf unserer Plattform, dann sind Sie auf der sicheren Seite.
"ab Preise" oder "Preise auf Anfrage"
Vorsicht bei „ab Preisen“ oder „Preis auf Anfrage“ – diese Bezeichnung dürfen Sie nur verwenden, wenn Sie Ihre Werbung ohne genaue Beschreibung der Unterkunftsleistungen angeben. In diesem Fall sind Sie aber verpflichtet, Ihre Telefonnummer oder Internetseite anzugeben oder darauf zu verweisen, um dort detaillierte Preisinformationen zu erfahren.
Endreinigung, Kurtaxe, Frühstücksservice, Wahlleistungen?
Bei der Endreinigung handelt es sich um einen Sonderfall. Kann diese vom Mieter durchgeführt werden, handelt es sich nicht um eine obligatorische Nebenleistung. Der Preis kann als „Preis exklusive Endreinigung“ oder „Endreinigung durch den Vermieter möglich: Aufpreis x,xx Euro“ ausgewiesen werden.
Wie unter "Vermietung als Renditeobjekt" beschrieben, kann der Preis auch verbrauchsabhängige Nebenkosten beinhalten. Hier können Sie die Formulierung „Abrechnung nach Verbrauch“ verwenden.
Vermieten Sie an Monteure oder Handwerker in der Nähe eines Kurortes ist in der Regel der Zuschlag einer Kurtaxe vom Monteur nicht zu zahlen. Wird die Kurtaxe in Ihrem Ort aber an alle Gäste berechnet, sollten Sie diese nicht in den Endpreis mit einrechnen, sondern separat ausweisen. Es handelt sich um eine kommunale Gebühr. Weitere Informationen zur Kurtaxe erhalten Sie bei der Stadt- oder Tourismusinformation. Lesen Sie hierzu auch den Artikel vom Verlag für Rechtsjournalismus: Wer muss die Kurabgabe entrichten? Kurtaxe verweigern - welche Strafe kann drohen?
Das Frühstück bei der Vermietung des Monteurzimmers ist normalerweise eine zusätzlich angebotene Leistung. Diese darf separat ausgewiesen werden. Vermieten Sie Ihre Unterkunft im zwingenden Kombipaket mit Frühstück, müssen Sie das Frühstück in den Endpreis aufnehmen. Es kann dann nicht gesondert ausgewiesen werden. Lassen Sie am besten dem Monteur die Wahl, ob er Frühstück in Anspruch nehmen möchte. Meist sind Monteure/ Handwerker Selbstversorger.
Weitere Wahlleistungen, wie z.B. Handtücher, Bettwäsche können Sie Ihren Gästen zur Verfügung stellen und eine entsprechende Gebühr auf der Rechnung ausweisen. „Miete für Handtücher & Bettwäsche, Pro Person x,xx Euro“. Beziehen Sie selbst die Betten, ist diese obligatorische Leistung im Endpreis abzurechnen.