Was sind die Anforderungen an ein Monteurzimmer?
Was ist ein Monteurzimmer?
Bei einem Monteurzimmer handelt es sich um eine Unterkunft, die exakt anhand der Bedürfnisse von Handwerkern und Monteuren eingerichtet wird. Eine Monteurunterkunft ist demzufolge eine günstige und zweckdienliche Übernachtungsmöglichkeit, die durch ihre Ortslage und Ausstattung den Anforderungen dieser Zielgruppe optimal gerecht wird. Dabei ist nicht unbedingt maßgeblich, ob nun tatsächlich Monteure und Handwerker diese Zimmer in Anspruch nehmen.
Unter dem Begriff Monteurzimmer wird vielmehr eine Unterkunft verstanden, die preisbewusste Selbstversorger anspricht. Das können neben der klassischen Zielgruppe der Handwerker und Monteure natürlich auch Studenten, Messebesucher, Städtetouristen oder Geschäftsreisende sein. Monteurzimmer gibt es praktisch in jeder großen, mittleren und kleinen Stadt. Um den Gästen den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu gestalten, sollten ein paar Punkte berücksichtigt werden.
Wie kann man die Räume ideal aufteilen?
Bevor Sie mit der Zimmervermietung beginnen, stellen Sie sich folgende Frage: Wie viele Zimmer habe ich und mit wie vielen Personen ist die Wohnung oder das Haus ideal ausgelastet? Können große Zimmer eventuell mit drei Betten ausgestattet werden, um so eine Gruppenunterkunft zu schaffen? Ein ehemaliges Elternschlafzimmer kann nun mit zwei Einzelbetten ausgestattet werden, die je nach Gast (Monteur oder Feriengast) auseinander stehen bleiben oder zusammen gerückt werden. Oder ist es sinnvoll in ein Zimmer eine Mini-Küche einzubauen, da Monteure Selbstversorger sind? Letzteres ist in der Regel vorzuziehen, um so Monteuren oder Handwerkern ihre ganz persönliche Privatsphäre zu bieten.
Welche rechtlichen Anforderungen gilt es zu beachten?
Zunächst müssen Sie sich über die Rechtmäßigkeit einer Vermietung von Wohnraum in Ihrer jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde informieren. Hier muss die Nutzungsänderung Ihres Wohnraums geprüft und im zweiten Schritt geklärt werden, ob Ihre Stadt vom sogenannten Wohnraum- Zweckentfremdungsverbot betroffen ist.
Nutzungsänderungsvertrag
Die Errichtung und die Änderung der Nutzungsart einer baulichen Anlage sind prinzipiell genehmigungspflichtig. Dies ist in den Bauordnungen der Länder grundsätzlich festgelegt. Eine Änderung der Nutzungsart setzt nicht zwingend eine bauliche Veränderung voraus. Allerdings kommt es auch in dieser Frage wiederum auf den Einzelfall an. Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Wohneinheit (Haus oder Wohnung) an einen stetig wechselnden Personenkreis zu vermieten, sollten Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen unteren Baurechtsbehörde über die Notwendigkeit eines Nutzungsänderungsantrags informieren. In der Regel ist diese untere Baurechtsbehörde die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Wohnraum-Zweckentfremdungsverbot
Um erschwinglichen Wohnraum in Großstädten zu schützen, gibt es in einzelnen Städten das sogenannte Wohnraum- Zweckentfremdungsgesetz. Derzeit sind von diesem Gesetz verschiedene Großstädte in Deutschland betroffen.
Das Zweckentfremdungsgesetz ist sehr umfassend. Es verbietet nicht nur, dass Wohnraum als Ferienwohnung oder für die gewerbliche Zimmervermietung benutzt, sondern auch für die Überlassung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwendet wird. Darüber hinaus ist es auch verboten, Wohnraum baulich derart zu verändern oder zu nutzen, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, also beispielsweise die Nutzung als Büro oder Gewerbefläche. Schließlich ist es verboten, Wohnraum länger als sechs Monate leer stehen oder vollständig beseitigen zu lassen.
Abweichend hierzu definiert das Gesetz auch Ausnahmen, bei denen nicht von Zweckentfremdung gesprochen wird. Darunter fällt der Wohnraum, der bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beispielsweise als Ferienwohnung oder zu beruflichen Zwecken genutzt wurde.
Weitere Ausnahmen gibt es für leer stehende Wohnungen, die trotz geeigneter Bemühung nicht wieder vermietet werden konnten, oder Wohnraum, der instand gesetzt und modernisiert wird. Auch Nutzer der eigenen Eigentumswohnung können durch das Zweckentfremdungsverbot eingeschränkt werden.
Je nach Ort (z.B. München, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Aachen, Dortmund etc.) gibt es unterschiedliche Regelungen zur Zweckentfremdung. Über eine Suchanfrage im Netz oder bei den zuständigen Behörden können Sie überprüfen, ob in Ihrer Gemeinde ein Zweckentfremdungsverbot besteht. (Behörden, z.B. Bauaufsicht, Bezirksamt oder Amt für Wohnen)
Warum gibt es das Verbot der Zweckentfremdung?
Da Wohnraum immer knapper wird, möchte der Gesetzgeber mit dem Zweckentfremdungsverbot garantieren, dass für die Bevölkerung Deutschlands genügend Wohnraum in entsprechenden Bedingungen zur Verfügung steht. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass örtlicher Wohnraummangel "bekämpft" werden kann.
Was passiert, wenn man sich nicht an das Zweckentfremdungsverbot hält?
Sie als Vermieter können eine Genehmigung auf Zweckentfremdung beantragen. Sollten Sie aber als Vermieter gegen die Genehmigungspflicht verstoßen, in dem Sie Wohnraum zu anderen Zwecken vorsätzlich verwenden oder anderen überlassen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Grundlage ist das Mietrechtsverbesserungsgesetz, Artikel 6 § 2. Laut diesem stellt die Vermietung von Ferienwohnungen in den Regionen, wo ein Zweckentfremdungsverbot gilt, eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Höhe der Geldstrafe ist je nach Stadt/ Bundesland unterschiedlich geregelt. In den Bundesländern Niedersachsen, Bremen oder Brandenburg können bis zu 100.000 Euro verlangt werden. In Städten wir Berlin, Hamburg oder in Bayern kann die Geldstrafe bis zu 500.000 Euro betragen.
Neueste Entwicklungen
Auch in Nordrhein-Westfalen wurde die Zweckentfremdung von Wohnraum zum 23.01.2021 neu geregelt (verankert im Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in NRW). Es wurde eine Anzeigepflicht bei der Vermietung von Wohnraum für Kurzzeitvermietung eingeführt sowie die Erteilung einer sogenannten Wohnraum-Identitätsnummer. In den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster tritt zum 1.7.2022 diese Anzeigepflicht in Kraft. Bei einem Vermietungsangebot für jede Wohnung oder gesondert angebotenen Wohnraum benötigen Sie die bereits erwähnte Wohnraum-Identitätsnummer. Die Anzeigepflicht betrifft auch Anbieter von gewerblichen Wohnräumen. Angebote, die ein Impressum enthalten, sind von der Angabe der Wohnraum-Identitätsnummer ausgenommen, da aus dem Impressum der/die Anbieter hervorgehen.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Bauportal NRW oder über die jeweiligen Webseiten der oben genannten Städte.
Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum
Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 19. Dezember 2013 bietet Gemeinden die Möglichkeit, Verordnungen zu erlassen, die die zweckfremde Nutzung von Wohnraum verbieten.
§ 1 - Anwendungsbereich: "Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gemeinden mit Wohnraummangel), können Maßnahmen nach diesem Gesetz treffen, soweit sie diesem Wohnraummangel nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen können"
Der Monteur - ein Gast, den man schätzen sollte
Was wären wir alle ohne Monteure und Handwerker?! Sie sind unersetzlich und stets im Einsatz- auf den Baustellen der Republik, im Ein- oder Mehrfamilienhaus oder im Wolkenkratzer. Immer zur Stelle, immer unterwegs.
Und so wünscht sich der Monteur auch in der Ferne und abseits von Zuhause eine komfortable Unterkunft, in der er sich wohlfühlt und willkommen ist. Der Monteur verlässt das Haus sehr früh, kommt am Abend spät zurück und will sich in der verbleibenden Zeit gut erholen und Energie für den nächsten Tag tanken. Sollten Sie also an Feriengäste und Monteure vermieten, sorgen Sie bitte für eine gewisse Abtrennung der Unterbringung, damit der Monteur seine Ruhe zum Feierabend findet. Spezialisieren Sie sich auf die Zielgruppe der Monteure und Handwerker, können Sie auf zukünftige Stammkundschaft hoffen. Monteure kehren gerne dorthin zurück, wo sie sich wohlgefühlt haben und als Monteur willkommen waren. Hinter den Monteuren stehen in der Regel zahlungskräftige Firmen. So sind Zahlungsausfälle eher gering und Sie haben verlässliche Mieter.
Welche Ansprüche stellt der Monteur?
Monteure bewerten die Qualität einer Unterkunft in erster Linie nach ihrer Zweckdienlichkeit, Lage und Preisstruktur. Zweckdienlich sollte die Monteurunterkunft natürlich vor allem in Bezug auf ihre Ausstattung sein. Die Lage spielt insofern eine wichtige Rolle, als dass die Entfernung zum Einsatzort nicht selten das ausschlaggebende Kriterium für die Wahl der Unterkunft darstellt. Je weniger Fahrzeit bis zur Baustelle in Kauf genommen werden muss, umso schneller und stressfreier gestaltet sich der Hin- sowie Rückweg. Die Distanz zum Einsatzort sollte maximal 30 Kilometer betragen (wobei 30 km eine Ausnahme darstellen). In der Regel werden diese nur gefahren, wenn es wirklich keine andere Unterkunft näher am Einsatzort gibt, denn kurze Pendelzeiten sorgen wissenschaftlichen Studien zufolge für ein geringeres Frustrationspotenzial.
Schlussendlich entscheidet der Preis darüber, ob die entsprechende Unterkunft dem Budget bzw. den Verrechnungssätzen der Betriebe und Handwerksunternehmen entspricht. Anders als bei klassischen Feriengästen entscheidet also nicht die touristische Attraktivität der Region oder die Exklusivität der Ausstattungsmerkmale über den Vermietungserfolg.
Monteure sind, was die Ansprüche betrifft, wesentlich bescheidener, pragmatischer und auch dankbarer als Touristen. Das Notwendigste nach einem harten und anstrengenden Arbeitstag ist der Anspruch von Monteuren - ein bequemes und sauberes Bett, eine heiße Dusche und eine Möglichkeit, sich eine leckere, warme Mahlzeit zuzubereiten. Die Ausstattung muss funktionstüchtig, komfortable und ordentlich sein. Für den Handwerker/ Monteur sind aktuelle Lifestyle-Kriterien eher weniger von Bedeutung.
Welche Ausstattung wünscht der Monteur?
Funktionalität und ein guter Zustand der Wohnung sind wohl die wichtigsten Kriterien für die Vermietung eines Monteurzimmers. „Wie man sich bettet, so ruht man“ sagt ein bekanntes Sprichwort – ein bequemes und qualitativ hochwertiges Einzelbett bzw. Matratze sorgt beim Monteur für einen erholsamen Schlaf. Doppelbetten sind für Monteure eher ungeeignet. Investieren Sie in hochwertige Betten, denn das ist eine Investition in die Zukunft und in zufriedene Gäste. Und wer zufrieden ist, kommt wieder und empfiehlt weiter! Lassen Sie sich in Fachgeschäften beraten und testen Sie selbst Bettgestelle und Matratzentyp.
Zur weiteren Ausstattung eines Monteurzimmers gehören Tische, Stühle und Schränke. Alles sollte schlicht, stabil und zweckdienlich sein. Mindestens ein Schrank sollte abschließbar sein, damit der Monteur seine Wertsachen sicher aufbewahren kann.
„Wo auch der Kaiser zu Fuß hingeht“, da möchte sich auch der Monteur wohlfühlen – in der Dusche. Eine robuste Qualität, ohne viel Schnickschnack und Deko, ist hier entscheidend. Ein Duschkopf, der verkalkt ist, eine Armatur, die schimmelt oder gar defekt ist, die will niemand haben. Investieren Sie auch hier und sorgen Sie im Bad für eine Wohlfühlatmosphäre. Wie wäre es mit einem Duschsystem aus Duschkopf und Regendusche?!
Um sich vom harten Arbeitstag zu erholen, sollten Sie Ihrem Monteur einen Fernseher im Zimmer zur Verfügung stellen. Denken Sie hier an eine zentrale „Satellitenschüssel“, damit auch Monteure aus dem Ausland ihre Heimatsender empfangen und sehen können. Das TV (mit Fernbedienung) sollte nicht zu klein und von Bett/ Couch aus gut zu sehen sein.
Eine Kochmöglichkeit ist für Monteure fundamental, denn tägliches Essen in Restaurants oder auch am Imbisstand ist zu kostspielig. Die technischen Geräte in der Küche (vor allem ein Kühlschrank) sollten von Qualitätsherstellern stammen, um langlebig funktionstüchtig zu sein. Können Sie Ihrem Monteur keine eigene Küche im Zimmer zur Verfügung stellen, dann empfiehlt sich eine Gemeinschaftsküche.
Im Zeitalter von YouTube, Netflix und Social Media sollten Sie Ihren Monteuren ein kostenfreies WLAN, und somit den Zugang zum Internet, bieten. Monteure, wie auch Feriengäste, bewerten dies als wichtiges Ausstattungsmerkmal. Erhöhen Sie lieber den Zimmerpreis um 1-2 Euro pro Nacht, um sich dadurch zufriedene und wiederkehrende Übernachtungsgäste zu sichern.
Schlafzimmer
- Solides Einzelbett bzw. Einzelbetten mit Matzratze
- Kleiderschrank, idealerweise abschließbarer Spind oder Schrank
- Nachttisch
- Wecker
- TV
- Ggf. Bettwäsche
WC / Badezimmer
- WC/ Dusche/ Waschbecken
- Toilettenpapier/ Toilettenbürste
- Spiegel
- Handtuchhalter
- Schränke und Ablagen
- Ggf. Waschmaschine / Trockner
- Ggf. Handtücher
Sonstiges
- WLAN/ Internet
- Ausreichend Steckdosen bzw. Verteiler
Wohnzimmer
- Sitzgelegenheit (Sofa/ Sessel)
- Ausreichend Beleuchtung
- TV mit Satellitenempfang
Küche
- Tisch und Stühle
- Ausreichend Geschirr/ Besteck/ Gläser
- Töpfe/ Pfannen
- Schneidebrettchen und Messer
- Gewürze/ Öl (als Grundausstattung zum Kochen)
- Spülmittel und Schwamm
- Ggf. Spülmaschine und Spülmaschinentabs
- Küchenhandtücher/ Küchenpapier
- Herd/ Kochfeld
- Backofen/ Mikrowelle
Abmahnfreies Internet
Möchten Sie sich davor schützen, dass illegale Websites abgerufen werden, empfehlen wir abmahnfreies Internet. Dabei wird der Internet-Router von Ihrem Anbieter für abmahnfreies Internet geliefert und lässt sich in nur wenigen Minuten kinderleicht anschließen. Einmal in Betrieb genommen, laufen dann alle Daten Ihrer Gäste über den Server des Anbieters für abmahnfreies Internet. Sie als Vermieter stehen in keiner Beziehung zum Onlineverhalten Ihrer Mieter, da Ihre IP-Adresse durch die IP-Adresse des Anbieters ersetzt wird. Die sogenannte Störerhaftung (bedeutet, der Betreiber des Internetanschlusses haftet, wenn etwa ein Nutzer gegen geltendes Recht verstößt) fällt damit auf den Anbieter zurück, der als eingetragener Telekommunikationsdienstleister vor Abmahnungen geschützt ist. Sie können Ihren Gästen das Internet also bedenkenlos und kostengünstig zur Verfügung stellen.
Vertrauen Sie auf abmahnfreies Internet und erhöhen Sie die Attraktivität Ihrer Unterkunft.
Anbieter für abmahnfreies Internet: Beschützerbox, Social-wave oder sorglosinternet!