Meldepflicht für Vermieter nach Bundesmeldegesetz
Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe nach dem Bundesmeldegesetz
Das aktuelle Bundesmeldegesetz gilt seit dem 01. November 2015. In ihm finden sich einige Änderungen im Melderecht, die zuvor durch die Länder geregelt wurden. Nun sind die Meldepflichten bundesweit einheitlich erstellt. Welche Regelungen das sind, erfahren Sie im kommenden Abschnitt.
Wer muss sich wann anmelden?
Das Bundesmeldegesetz ist die rechtliche Grundlage für das Meldewesen. Die wichtigsten Fakten hier im Überblick:
- Personen, die umgezogen sind, müssen sich beim Einwohnermeldeamt in einer Frist von zwei Wochen anmelden.
- Personen, die in Deutschland leben und gemeldet sind, müssen sich dann beim Einwohnermeldeamt anmelden, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes mehr als sechs Monate beträgt.
- Personen aus dem Ausland sind verpflichtet, sich ab einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten anzumelden.
- Vermieter müssen bei entsprechend längeren Aufenthalt des Mieters eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Diese benötigt der Mieter zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt.
§ 17 Bundesmeldegesetz
"§ 17 Anmeldung, Abmeldung
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung wird von Ihnen als Vermieter ausgestellt. Der Mieter muss diese bei Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorlegen. In der Wohnungsgeberbestätigung bescheinigen Sie, dass der Mieter tatsächlich in Ihrer Wohnung lebt. Der Paragraph §19 des Bundesmeldegesetzes legt dabei fest, welche Informationen in der Bestätigung enthalten sein müssen:
- Name & Anschrift vom Wohnungsgeber
- Datum des Einzugs
- Wohnungsanschrift
- Name des neuen Mieters
- Kennzeichnung, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
Bußgeld bei Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz
Wer gegen das Bundesmeldegesetz verstößt, dem droht ein Bußgeld. Wer keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellt oder wer sich nicht innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmeldet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro "bestraft" werden. Oft ist die Höhe des Bußgeldes und ob es verhängt wird, von der Kulanz der Behörden vor Ort abhängig. Geldbußen von bis zu 50.000 Euro drohen bei Scheinanmeldungen. Eine Scheinanmeldung liegt dann vor, wenn jemandem die Anmeldung eines Wohnsitzes unter einer bestimmten Adresse ermöglicht wird, aber die betroffene Person gar nicht dort wohnt.