Meldepflicht für Vermieter nach Bundesmeldegesetz

Meldepflicht für Vermieter nach Bundesmeldegesetz

Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe nach dem Bundesmeldegesetz

Das aktuelle Bundesmeldegesetz gilt seit dem 01. November 2015. In ihm finden sich einige Änderungen im Melderecht, die zuvor durch die Länder geregelt wurden. Nun sind die Meldepflichten bundesweit einheitlich erstellt. Welche Regelungen das sind, erfahren Sie im kommenden Abschnitt.

Wer muss sich wann anmelden?

Das Bundesmeldegesetz ist die rechtliche Grundlage für das Meldewesen. Die wichtigsten Fakten hier im Überblick:

  • Personen, die umgezogen sind, müssen sich beim Einwohnermeldeamt in einer Frist von zwei Wochen anmelden.
  • Personen, die in Deutschland leben und gemeldet sind, müssen sich dann beim Einwohnermeldeamt anmelden, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes mehr als sechs Monate beträgt.
  • Personen aus dem Ausland sind verpflichtet, sich ab einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten anzumelden.
  • Vermieter müssen bei entsprechend längeren Aufenthalt des Mieters eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Diese benötigt der Mieter zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt.
Nach dem Bundesmeldegesetz ist jeder Beherbergungsbetrieb zur Anmeldung seiner Gäste verpflichtet. Dabei gibt es keine Differenzierung mehr, um welche Unterkunft es sich handelt. Damit Sie die Meldepflicht des Bundesmeldegesetztes als Vermieter einhalten, lassen Sie den Gast bei seiner Ankunft einen Meldeschein ausstellen. Beachten Sie, dass bei einem Langzeitaufenthalt der Paragraph §17 des Bundesmeldegesetzes greift. Der Paragraph legt fest, dass sich dauerhafte Gäste nach sechs Monaten innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden müssen. Sind die Unterkunftsgäste aus dem Ausland gilt eine Frist von drei Monaten und ebenfalls zwei Wochen. Auch für Zweitwohnungen besteht eine Meldepflicht.

§ 17 Bundesmeldegesetz

"§ 17 Anmeldung, Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit."
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

Wohnungsgeberbestätigung

Die Wohnungsgeberbestätigung wird von Ihnen als Vermieter ausgestellt. Der Mieter muss diese bei Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorlegen. In der Wohnungsgeberbestätigung bescheinigen Sie, dass der Mieter tatsächlich in Ihrer Wohnung lebt. Der Paragraph §19 des Bundesmeldegesetzes legt dabei fest, welche Informationen in der Bestätigung enthalten sein müssen:

  • Name & Anschrift vom Wohnungsgeber
  • Datum des Einzugs
  • Wohnungsanschrift
  • Name des neuen Mieters
  • Kennzeichnung, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
Bußgeld bei Nichtachtung des Bundesmeldegesetzes

Bußgeld bei Verstoß gegen das Bundesmeldegesetz

Wer gegen das Bundesmeldegesetz verstößt, dem droht ein Bußgeld. Wer keine Wohnungsgeberbestätigung ausstellt oder wer sich nicht innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmeldet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro "bestraft" werden. Oft ist die Höhe des Bußgeldes und ob es verhängt wird, von der Kulanz der Behörden vor Ort abhängig. Geldbußen von bis zu 50.000 Euro drohen bei Scheinanmeldungen. Eine Scheinanmeldung liegt dann vor, wenn jemandem die Anmeldung eines Wohnsitzes unter einer bestimmten Adresse ermöglicht wird, aber die betroffene Person gar nicht dort wohnt.

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