Meldescheinpflicht - geregelt vom Gesetzgeber

Meldescheinpflicht - geregelt vom Gesetzgeber

Der Meldeschein - eine Pflicht für Beherbergungsbetriebe

Ob Sie ein Ferienzimmer, eine Monteur- oder Ferienwohnung, eine Pension oder ein Hotel vermieten - für jeden Beherbergungsbetrieb gilt unabhängig von seiner Betriebsgröße eine Meldescheinpflicht. Das legt das Bundesmeldegesetz (BMG) in den §§ 29, 30 fest. Im Meldeschein werden die persönlichen Daten des Gastes erfasst. Normalerweise wird der Meldschein bei der Anreise und vor der Schlüsselübergabe ausgefüllt. Was ist dabei zu beachten? Welche Angaben müssen ausgefüllt und wie lange muss der Meldescchein aufbewahrt werden? Muss der Vermieter die Angaben im Meldeschein kontrollieren?

Meldescheinpflicht bei Ankunft

Warum muss der Gast einen Meldeschein ausfüllen?

Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Vermieter in Deutschland, persönliche Angaben der Gäste sowie den Aufenthalt dieser in der Unterkunft zu dokumentieren. Wie bereits weiter oben erwähnt, ist diese Pflicht im Bundesmeldegesetz verankert. Der Meldeschein dient der statistischen Erfassung und unterstützt die Arbeit der Behörden und der Polizei. Das Bundesmeldegesetz trat im Jahr 2015 in Kraft. Die Gäste des Beherbergungsbetriebes können wählen, ob Sie das Formular selbst ausfüllen oder ob es vom Vermieter bereits vorausgefüllt wird. Der Meldeschein muss vom Gast aber immer selbst unterschrieben werden. Zum 1. Januar 2020 wurde dann mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz die Meldepflicht für Beherbergungsstätten auf digitale Lösungen erweitert. So kann die eigenhändige Unterschrift durch ein anderes sicheres Vorgehen ersetzt werden. (digitales Meldeverfahren)

Was sagt das Bundesmeldegesetz?

§ 29 (Auszug)

" (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben. "

§ 30 (Auszug)

" Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten."

Quelle: https://www.buzer.de/29_BMG.htm und https://www.buzer.de/30_BMG.htm
Bundesmeldegesetz §§ 29 und 30

Was ist ein Meldeschein?

Beim Meldeschein handelt es sich um ein Formular, das in Beherbergungsbetrieben verwendet wird, um die persönlichen Angaben des Gastes zu erfassen. Es ist ein Nachweis darüber, dass der Gast die Unterkunft zeitweise bewohnt. Meist wird der Meldeschein handschriftlich vom Gast ausgefüllt und unterschrieben. Manchmal verlangt der Vermieter der Unterkunft noch eine Ausweis- oder Passkopie. Dieser muss der Gast zustimmen.

Welche Angaben muss der Meldeschein enthalten?

Im Meldeschein müssen folgende Informationen abgefragt werden:

1. Ankunfts- und Abreisedatum

2. Vor- und Zuname des Gastes

3. Adresse

4. Geburtsdatum

5. Staatsangehörigkeit

6. Pass- oder Personalausweisnummer von ausländischen Gästen

7. Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit

Der Paragraph 30 schreibt zudem folgendes vor: "Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern."

Quelle: https://www.buzer.de/30_BMG.htm
Aufbeahrungsfrist 1 Jahr

Wie lange ist die Aufbewahrungsfrist vom Meldeschein?

Die vom Gast ausgefüllten Meldescheine müssen vom Tag der Anreise für ein Jahr von Ihnen im Original und für unbefugte Dritte unzugänglich aufbewahrt werden. Die Meldescheine können dann auf Verlangen verschiedener Behörden (wie Polizei, Gerichte, Zollfahndung, Finanzbehörden etc.) vorgelegt werden. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist müssen die Meldescheine innerhalb von drei Monaten vernichtet werden.
Beachten Sie bitte, dass die Erfassung der Daten mit einem  Meldeschein nur dann ausreichend ist, wenn es sich um einen kurzzeitigen Aufenthalt von sechs Monaten (bei inländischen Bürger:innen) und drei Monaten bei ausländischen Gästen handelt. Bleiben Ihre Gäste länger besteht eine allgemeine Meldepflicht bei der Meldebehörde.

Müssen die Angaben im Meldeschein kontrolliert werden?

Ist der Gast Bundesbürger, müssen Sie keinen Abgleich der Daten vornehmen oder sich das Ausweisdokument vorlegen lassen. Empfehlenswert ist es aber, damit Sie als Vermieter der Unterkunft abgesichert sind.
Verweilen in der Beherbergungsstätte ausländische Gäste (Bürger:innen der EU und der Nicht-EU) müssen sich diese mit einem gültigen Pass ausweisen. Die Passnummer muss notiert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn der ausländische Gast seinen Führerschein oder ähnliches vorlegt. Stimmen die Angaben im Meldeschein nicht mit denen im Pass überein, sind die Abweichungen auf dem Meldeschein festzuhalten. Kann sich der ausländische Gast Ihnen gegenüber nicht ausweisen, nehmen Sie einen entsprechenden Vermerk auf dem Meldeschein vor.  Um Diskussionen mit Ihren Gästen aus dem Weg zu gehen, legt das Bundesmeldegesetz im § 54 (2) 8 folgendes fest: " Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt [...] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden."*

*Quelle: https://www.buzer.de/54_BMG.htm
Kontrolle der Meldescheindaten

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