Rechnung oder Quittung, bar oder Überweisung bei Abreise?
Was muss bei der Abreise ausgestellt werden?
Reist ein Gast wieder ab, schreiben Sie ihm eine Rechnung oder eine Quittung. Wie sieht eine Rechnung/ Quittung für eine Monteurunterkunft aus? Was muss wie ausgewiesen werden? Wo ist der Unterschied zwischen einfacher Quittung und formaler Rechnung? Informieren Sie sich umfassend in dieser Rubrik.
Unterschied zwischen Quittung und Rechnung
Die Quittung
Liegt bei Ihnen keine gewerbliche, sondern eine private Vermietung von Monteurzimmern/ Monteurwohnungen vor, ist es ausreichend, dass Sie dem Gast eine Quittung ausstellen. Eine Quittung ist eine Empfangsbestätigung für die Vermietungsleistung. Der Monteur benötigt ein Dokument, damit ihm der Vorsteuerabzug nicht entgeht. Meist stellen Sie eine Quittung bei Barzahlung aus. Die Quittungsausstellung kann handschriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie dient beiden Seiten (Vermieter und Mieter) als rechtskräftiger Nachweis. (Quittungsmuster im Downloadbereich)
Eine Quittung sollte folgende Angaben enthalten:
- Name des Quittungsempfängers
- Ausstellungsdatum/ - ort
- Vermietungsleistung
- Vermietungszeitraum
- Steuerbetrag (7% oder 19%)
- Bruttopreis in Worten und Zahlen
- Unterschrift/ Stempel des Vermieters
- Zusatz „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 (1) UstG wird keine Umsatzsteuer berechnet“
Rechnungsstellung & Kleinbetragsrechnung
Die Kleinbetragsrechnung
Handelt es sich bei der Vermietung des Zimmers/ der Wohnung aber um eine gewerbliche Vermietung, sind Sie gesetzlich verpflichtet, für Ihre Leistungen eine Rechnung auszustellen. Die § 14 und § 14a des Umsatzsteuergesetzes legen fest, dass Sie eine Pflicht zur Ausstellung haben, welche Angaben die Rechnung enthalten muss und wie die Umsatzsteuer geregelt wird. Jede Rechnung ist korrekt auszuweisen.
Der § 14 sieht vor, dass Rechnungen mit fortlaufender Nummer ausgestellt werden. Eine abweichende Regelung gilt für Klein-betragsrechnungen unter 250 Euro. Nutzen Sie unser Kleinbetrags-rechnung Muster.
Notwendige Angaben auf einer Kleinbetragsrechnung:
- Name, Anschrift des Leistungsunternehmers
- Genaue Bezeichnung der Vermietungsleistung
- Bruttopreis
- Umsatzsteuersatz
- Im Falle einer Steuerbefreiung, Hinweis darauf
Rechnung bei Beträgen über 250 Euro
Die Rechnung
Liegt der Rechnungsbetrag höher als 250 Euro, sind Sie als Gewerbetreibender zu weiteren Angaben bei der Rechnungsstellung verpflichtet. § 14a regelt die Umsatzsteuer.
Folgende Pflichtangaben muss die Rechnung enthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer
- Bezeichnung der Vermietungsleistung
- Vermietungszeitraum
- Nach Steuersätzen bzw. einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselter Rechnungsbetrag (Entgelt), mit vereinbarten Rabatten
- Anzuwendender Steuersatz, bei Steuerbefreiung muss ein Hinweis darauf erfolgen
- Ggf. Hinweis zur Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
Bitte vermerken Sie auf jeder Rechnung eine Zahlungsfrist. Damit haben sie den Mieter informiert, bis zu welchem Zeitpunkt die gesamte Rechnungssumme beglichen werden muss. Die Rechnung muss nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes nicht unterschrieben werden. Auch ohne Ihre Unterschrift ist die Rechnung gültig. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir Ihnen alle Rechnungen persönlich zu unterschreiben. Jede Rechnung muss sorgfältig vom Empfänger geprüft werden.
Barzahlung oder Überweisung?
Bei der Vermietung an Monteure oder Handwerker gibt es meist zwei Möglichkeiten, den Rechnungsbetrag zu begleichen. Viele Monteure zahlen sofort vor Ort bei ihrer Abreise. Sind Ihre Gäste Monteure von größeren Firmen, dann ist ein Rechnungsausgleich per Überweisung vorzuziehen. Die Rechnung können Sie in diesem Fall per Post oder per E-Mail zukommen lassen oder der Monteur nimmt sie persönlich, zur Weitergabe im Unternehmen, in Empfang. Versenden Sie Ihre Rechnung per E-Mail müssen Sie die Zustimmung des Empfängers für diese Versandart einholen.