Wie müssen Mieteinkünfte versteuert werden?
Ein Überblick zu Steuern und Recht!
Vielen von uns treibt die Frage "wie viele Steuern muss man jährlich zahlen?" Sorgenfalten ins Gesicht. Ein Dschungel aus Steuersätzen, Steuerarten muss "durchforstet" werden. Welche steuerlichen Regelungen gelten für Ihre Einkünfte aus Vermietung von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen? Welche rechtlichen Aspekte müssen Beachtung finden? Zahlen Sie Umsatzsteuer? Wieviel muss man zahlen? Wann bin ich von der Umsatzsteuer befreit? Welche Zusatzleistungen müssen versteuert werden? Wird bei der Preisangabe die Mehrwertsteuer angegeben? Finden Sie Antworten auf zahlreiche Fragen und Informatives rund um Steuern und Recht.
Private Einnahmen & Kleinunternehmerregelung
Erzielen Sie privat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen Sie diese steuerlich geltend machen und in Ihrer Steuererklärung in Anlage V angeben. Ihre Übernachtungsgäste erhalten dann eine von Ihnen ausgestellte Quittung. Erzielen Sie als Privatvermieter weniger als 22.000 Euro Umsatz im Jahr, gelten Sie als Kleinunternehmer und sind nach § 19 (1) UstG von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Fallen Sie als Vermieter von Monteurunterkünften unter die Kleinunternehmerregelung haben Sie einen ganz großen Vorteil - Sie können Ihre Zimmer bzw. Wohnungen zu einem günstigeren Preis anbieten, da Sie keine Mehrwertsteuer berechnen müssen.
Kleinunternehmerregelung
Unternehmer gelten als Kleinunternehmer, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen.
Gewerblich vermieten & Umsatzsteuerregelung
Treten Sie als Gastwirt auf, vermieten Sie Ihre Unterkunft also gewerblich (angemeldeter Gewerbebetrieb), dann sind die erzielten Einkünfte gewerbliche Einkünfte und müssen versteuert werden. Es besteht für Sie eine Umsatzsteuerpflicht. Sie sind zur Rechnungsstellung mit Ausweis der Mehrwertsteuer für die kurzfristige Beherbergung von Fremden verpflichtet. (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Die Umsatzsteuer für die kurzfristige Vermietung beträgt derzeit 7,00 % und ist auf den Rechnungen auszuweisen (§ 12 (2) Nr. 11 UStG). Jede Vermietung unterhalb von sechs Monaten fällt laut Bundesfinanzhof (BFH) unter eine kurzfristige Vermietung und unterliegt damit der Umsatzsteuer.
Umsatzsteuerregelung
Was ist die Umsatzsteuer?
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Endverbrauchersteuer. Es ist eine Verkehrssteuer, die auf alle Konsumausgaben anfällt.
Wie hoch ist der Steuersatz? 7% für kurzfristige Vermietung (= unterhalb von 6 Monaten lt. BFH)
Ihr Vorteil: Lassen Sie sich die Umsatzsteuer, die Sie im Rahmen von Handwerkerrechnungen Ihrer Unterkunft gezahlt haben, auf dem Wege der Vorsteuer vom Finanzamt erstatten. Sie sind somit vorsteuerabzugsberechtigt. Die Differenz zwischen der Summe der Vorsteuern und der Summe der Umsatzsteuern aus der Vermietung sind auszuweisen und ans Finanzamt abzuführen.
Interessante Fakten zur Umsatzsteuer
Genau betrachtet, gibt es die Umsatz- oder auch Mehrwertsteuer schon seit Jahrhunderten. In den Städten entwickelten sich bereits im Mittelalter aus dem Zoll die Umsatzgelder mit steuerlichem Charakter. 1916 wurde die Umsatzsteuer vom Deutschen Reich wieder aufgegriffen. Um den zerrütteten Staatshaushalt 1918 zu unterstützen, wurde die Umsatzsteuer eingeführt. Dabei lag der damalige Steuersatz bei 0,5% und stieg bis 1951 auf 4% an. Es handelte sich um eine Allphasen-Bruttoumsatzsteuer. Dieses Steuersystem blieb bis zum Jahr 1967 erhalten, dann wurde es vom heutigen Mehrwertsteuersystem abgelöst. Seit dem Jahr 2007 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 19% auf die meisten Güter. Seit 01. Juli 2020 bis Ende des Jahres gilt ein gesenkter Mehrwertsteuersatz von 16%, sowie von 7 auf 5%, um die Wirtschaft in Corona-Pandemie-Zeiten wieder anzukurbeln und zu stärken.
Gewerbeanzeigepflicht & Gewerbesteuerpflicht
Was ist die Gewerbeanzeigepflicht? (§ 14 und 55 c Gewerbeordnung (GewO)) Jede gewerbliche Tätigkeit muss bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden, da in Deutschland die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung unterliegt. Die Gewerbeanzeige ist eine reine Formalie, muss aber durchgeführt werden. Liegt eine Geringfügigkeit des geschäftlichen Umfangs vor, eine sogenannte Bagatellvermietung, dann entfällt die Gewerbeanzeigepflicht. Unser Tipp: Zeigen Sie die Vermietung Ihrer Monteurunterkunft in jedem Fall beim örtlichen Gewerbeamt an. Die Anzeige ist rein deklaratorisch. Das Gewerbeamt leitet die Anzeige ans Finanzamt weiter. Dieses prüft, ob und wie sie steuerlich veranlagt werden.
Gewerbesteuerpflicht?! Für die Vermietung Ihrer Unterkunft als Privatvermieter kann eine Gewerbesteuerpflicht ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro bestehen (wohlgemerkt Gewinn und nicht die Einnahmen bzw. Umsätze Ihrer Unterkunft). Wenn Sie als Privatvermieter unter diese Freigrenze fallen sollten, müssen Sie Ihre Einnahmen aus der Vermietung dennoch vollständig bei Ihrer Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung angeben. Eine Gewerbe-steuerpflicht besteht dann, wenn Ihr Gewerbeertrag über dieser Grenze liegt. Man geht von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Was ist ein Gewerbe? Jede erlaubte wirtschaftliche selbständige Tätigkeit, die man auf eigene Verantwortung, auf eigene Rechnung, für eine gewisse Dauer und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, betreibt, ist ein Gewerbe. (Ausnahme: freiberufliche Tätigkeit & Urproduktion)
Informatives zur Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird.
Bereits in mittelalterlichen Städten gab es Marktgelder oder Sondersteuern für bestimmte Gewerbetreibende. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts konnte sich dann nach und nach die Gewerbesteuer als Staatssteuer in einzelnen deutschen Staaten etablieren. Durch die Miquelsche Steuerreform im Jahre 1891 in Preußen bildete die Gewerbesteuer „die zweite große legislatorische Massregel zur direkten preussischen Staatsbesteuerung“. 1936 wurden in der Realsteuerreform die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung gelegt – mit dem ersten Gewerbesteuergesetz. Die Gewerbesteuer gehört zu den ertragsreichsten Steuern Deutschlands und ist, bundesweit gesehen, die wichtigste Einnahmequelle der Kommunen. Sie wird von den Gemeinden erhoben.