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Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen, schuldrechtlichen Vertrag, der wechselseitige Pflichten für die Vertragsparteien (Mieter & Vermieter) enthält. Er regelt die zeitweise Gebrauchsüberlassung einer Mietsache gegen ein entsprechendes Entgelt.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Gebrauch einer gemieteten Sache zu genehmigen. Der Mieter hingegen ist verpflichtet, der Zahlung der vereinbarten Miete nachzukommen.
Das Mietrecht wird in den §§ 535 bis 580a im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Gegenstand des Mietvertrages können bewegliche oder unbewegliche Sachen sowie Sachteile sein. Alle Sachen müssen gebrauchstauglich sein.
Der Mietvertrag ist formlos, er kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen. Für einen wirksamen Mietvertrag wird vorausgesetzt, dass sich die Vertragsparteien einig sind, wer Mieter und wer Vermieter ist, welche Sache vermietet wird, für wie lange und zu welchem Preis. Je nach Nutzungsart unterscheidet man verschiedene Typen von Mietverträgen, z.B. Pachtvertrag, Heimvertrag, Gewerbemietvertrag, Beherbergungsvertrag.
Bei der Vermietung einer Wohnung können (sollten) folgende Inhalte im Mietvertrag verankert werden: