Verkehrssicherungspflicht als Vermieter

Verkehrssicherungspflicht als Vermieter

Warum ist die Verkehrssicherungspflicht so wichtig?

Die Verkehrssicherungspflicht begründet sich mit dem Grundsatz, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, sicherstellen muss, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen um jeglichen Schaden, sei er physischer oder vermögensrechtlicher Art, zu verhindern. Da eine Immobilie aus juristischer Sicht eine potenzielle Gefahrenquelle darstellt, unterliegen Sie als Eigentümer zwangsläufig dieser Verkehrssicherungspflicht. Als Vermieter bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht nicht allein auf die vermieteten Räumlichkeiten sondern ebenso auf alle Treppen (rutschfeste Bodenbeläge), Zugänge, Flure, den Hofraum, Garten oder auch den Fahrstuhl, sofern vorhanden.

Was ist bei der Verkehrssicherungspflicht zu beachten?

Alle Einrichtungen, die gemeinschaftlich genutzt werden, sind von der Verkehrssicherungspflicht betroffen. Sie sind als Vermieter aber nicht verpflichtet, sanitäre Einrichtungen ohne konkreten Anlass überprüfen zu lassen. Ihre Nachtruhe muss zur Mängelbeseitigung auch nicht unterbrochen werden. Gegen drohende Vereisung müssen grundsätzlich auch keine Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.

Folgende Verpflichtungen gelten für Vermieter:

  • Freihalten von Zu- und Gehwegen vor dem Haus und Vorplatz, sowie die Reinigung und Beleuchtung
  • In kalten und schneereichen Wintermonaten gilt Räum- und Streupflicht. Die Zugänge müssen gefahrlos begehbar sein
  • Befindet sich Ihre Unterkunft auf einem Grundstück mit Bäumen sind Sie verpflichtet, diese auf deren Standfestigkeit und die Gefahr abbrechender Äste zu überprüfen, vor allem nach Unwetter und/ oder Sturm.
  • Weisen Ihre Wege große Unebenheiten auf, wie z.B. lockere Gehwegplatten oder größere Löcher, sind diese umgehend zu beseitigen.
  • Gleiches gilt auch für den Dachbereich. Lose Ziegel, Antennen oder Dachrinnen stellen eine besondere Gefahr dar und müssen instandgesetzt werden. Blumenkästen müssen gesichert sein, Dachlawinenabsicherung oder Schneefanggitter müssen in einwandfreien Zustand sein
  • Der Fahrstuhl muss jederzeit betriebsbereit sein und durch den TÜV regelmäßig geprüft werden
  • Offene Schäfte, wie Lichtschacht oder Kompostschacht müssen abgedeckt werden
  • Teppiche in den vermieteten Räumlichkeiten müssen erneuert bzw. entfernt werden, wenn sie verschlissen sind oder eine Stolperfalle darstellen
  • Brandschutzvorrichtungen, elektronische Anlagen, Alarmanlagen, elektrische Garagenrolltorsicherungen, Heiztechnik, Öltankanlagen müssen funktionstüchtig sein und regelmäßig gewartet und kontrolliert werden
  • Alle vermieteten Zimmer müssen mit Schlössern gesichert werden, um Eindringen von Unbefugten zu verhindern
Betroffen von der Verkehrssicherungspflicht?!

Kontrolle ist besser!

Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen den Zustand Ihrer Mietsache! Dokumentieren Sie die ordnungsgemäßen Kontrollen, um einen Nachweis bei möglichen Schadensfällen vorlegen zu können.

Beachten Sie, dass die Verkehrssicherungspflicht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, 9u 192/03) erst mit Beginn des „allgemeinen Verkehrs“, der üblicherweise nicht vor 7:00 Uhr morgens einsetze, gilt. Allerdings müssen Sie als Vermieter im Falle von Krankheit oder berufs- und urlaubsbedingter Abwesenheit die Verkehrssicherungspflicht gewährleisten. Im Zweifel müssen Sie für Ersatz bzw. eine Vertretung sorgen.

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